Nordenham

Tätigkeitsverbot wegen nicht nachgewiesener Corona-Impfung

Das Verwaltungsgericht Oldenburg bestätigt das Tätigkeitsverbot für eine zahnmedizinische Fachangestellte wegen einer nicht nachgewiesenen Corona-Impfung.

Eine Impfspritze wird in einen Arm gestochen.

Die Corona-Impfung ist in bestimmten Berufsgruppen Pflicht. Foto: dpa

Mit Beschluss vom 8. September 2022 (Az. 7 B 2812/22) hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg den Eilantrag einer Zahnmedizinischen Fachangestellten gegen ein Tätigkeitsverbot wegen nicht nachgewiesener Corona-Impfung abgelehnt. Zu Recht habe der Landkreis Wesermarsch gegen die Mitarbeiterin einer Facharztpraxis für Kieferorthopädie ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen, weil sie keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt habe.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Rechtsgrundlage (§ 20a Infektionsschutzgesetz) im Eilverfahren nicht festzustellen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 27. April 2022 (Az. 1 BvR 2649/21) entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht bezüglich einer Covid-19-Immunität verfassungsgemäß sei. Hiervon sei zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Coronapandemie weiterhin auszugehen.

Das Gesundheitsamt habe zu Recht dem Schutz der von der Antragstellerin betreuten Patienten und der weiteren Mitarbeiter den Vorrang gegenüber den Belangen der Antragstellerin eingeräumt. (pm/com)

Redaktion

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