Im Jahr 2020 wurde eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Masern festgelegt, die zum einen Kinder betrifft, zum anderen Erwachsene, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und die im Gesundheitsdienst, in Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kindergarten) oder in der Betreuung von Personen mit stark geschwächtem Immunsystem arbeiten.
Nun müssen die betroffenen Personen einen entsprechenden Impfnachweis oder einen Immunitätsnachweis vorlegen. Bisher bestand die Nachweispflicht nur im Rahmen von Neuaufnahmen oder Neueinstellungen.
Kinder im Alter von 0 bis 12 Monaten und Personen, die am oder vor dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen keinen Nachweis vorlegen.
Impfungen gegen Masern schützen die Menschen vor einer hochansteckenden Infektionskrankheit mit einem hohen Risiko für akute und chronische Komplikationen. Immer noch finden jährlich Masernausbrüche statt. Durch die Masernimpfungen wird ein verlässlicher Schutz vor einer Infektion und Erkrankung durch Masernviren erzielt.
Ein Informationsblatt zum „Masernschutzgesetz“ befindet sich auf der Homepage des Landkreises unter folgendem Link: https://www.lk-row.de/Masernschutzgesetz
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