Niedersachsen

Gericht: Ausrutscher bei Gassi-Geherin ist Arbeitsunfall

Ohne ehrenamtliche Helfer könnte kaum ein Verein seine Aufgaben erfüllen. Wer trägt bei Unfällen die Kosten? Sozialrichter entschieden zugunsten einer ehrenamtlichen Tierheim-Gassigeherin.

Von dpa
3. Oktober 2025
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Das Sozialgericht Oldenburg hat entschieden, dass das Ausrutschen einer ehrenamtlichen Gassi-Geherin im Auftrag eines Tierheims als Arbeitsunfall zu werten ist. (Symbolbild)

Das Sozialgericht Oldenburg hat entschieden, dass das Ausrutschen einer ehrenamtlichen Gassi-Geherin im Auftrag eines Tierheims als Arbeitsunfall zu werten ist. (Symbolbild)

Foto: Mohssen Assanimoghaddam

Das Ausrutschen einer ehrenamtlichen Tierheim-Mitarbeiterin beim Gassigehen ist nach Auffassung des Sozialgerichts Oldenburg ein Arbeitsunfall. Damit muss die Berufsgenossenschaft für die Kosten der Behandlung aufkommen. Die Gassi-Geherin war beim Ausführen eines im Tierheim untergebrachten Hundes auf einem Trampelpfad ausgerutscht und hatte sich dabei eine Sprunggelenkfraktur zugezogen, die operiert werden musste. Aus Sicht des Sozialgerichts seien alle Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt, teilte das Gericht mit. (AZ.: S73 U 162/21)

Die Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt, weil aus ihrer Sicht beim ehrenamtlichen Ausführen eines Hundes nicht um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit handele. Die Richter hingegen stellten fest, dass in diesem Fall alle Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt seien. 

So habe das Ausführen der Hunde für das Tierheim einen wirtschaftlichen Wert und entspreche dem Willen des Unternehmens, hieß es in der Begründung. Das Gassigehen sei keine Vereinspflicht, stellten die Richter mit Blick auf die Vereinssatzung fest. Die Tätigkeit der Helferin gehe weit darüber hinaus. Die Frau sei mehrfach in der Woche Gassi gegangen. Dabei habe sie den Weisungen des Vereins unterlegen.

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