In Europa ist anders als in den USA genau geregelt, was in ein „Liquid“ darf und was nicht, erklärt Andreas Tief vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). So ist die Nikotinmenge beschränkt. Es dürfen keine Stoffe beigemischt werden, die schädlich wirken, wenn sie erhitzt werden. Keine stimulierenden Stoffe wie Koffein oder Taurin, nichts, was gesundheitlichen Nutzen suggeriert („Vitamine“) oder bestimmte Aromen wie Bittermandel. Alle Inhaltsstoffe müssen auf der Verpackung oder im Beipackzettel aufgeführt sein. Ist Nikotin drin, darf ein Warnhinweis „Suchtgefahr“ nicht fehlen.