Eine eigenwillige Interpretation des Begriffs Lieferverkehr hatten am frühen Donnerstagmorgen ein Mann und eine Frau in der Bremerhavener Innenstadt. Sie befuhren mit ihrem Auto gegen 6.35 Uhr die Fußgängerzone und hielten direkt vor dem Gebäude eines Geldinstituts. Die Frau lief laut Polizei zum Eingangsbereich der Bank, während der Mann am Fahrzeug blieb. Die Polizeibeamten, die den Vorgang im Rahmen der Streife wahrgenommen hatten, befragten den Mann nach dem Grund der Fahrt durch die Fußgängerzone. Dieser gab sinngemäß an, dass es keine Parkplätze in der Nähe gegeben habe und man die Fußgängerzone ja morgens im Rahmen von Lieferverkehr befahren dürfe. Die Fahrt zum Geldautomaten sei nach seiner Interpretation auch Lieferverkehr. Als kurze Zeit später die Frau aus dem Bankgebäude zurückkam und den Polizisten gegenüber angab, dass sie bereits häufiger für den Bankbesuch mit dem Pkw durch die Fußgängerzone gefahren sei, fertigten die Beamten eine Ordnungswidrigkeitenanzeige, die ein Verwarngeld von 50 Euro nach sich zieht. Lieferverkehr ist aus Sicht der Polizei der „geschäftsmäßige Transport von Gegenständen, der für die Führung und Aufrechterhaltung eines Geschäfts- oder Gewerbebetriebes erforderlich ist“. Das gelte nicht für Privatpersonen und Taxifahrer. (pm/fg)
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