Wie das Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer (LWK) Niedersachsen mitteilt, dürfen Unkrautvernichter nur auf landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerisch genutzten Flächen eingesetzt werden. Diese Regelung gilt demnach ebenso für gärtnerisch genutzte Flächen im Haus- und Kleingarten. Die Anwendung auf Nichtkulturlandflächen, Wege etwa, Bürgersteige, Garagenzufahrten, Terrassen, Straßen, Parkplätze und Hofflächen, ist nach Angaben der LWK generell verboten.
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