Verbandsvorsteher Johann Ropers sowie Geschäftsführer Wilhelm Meyer betonen die Notwendigkeit einer durchgehenden Entlangfahrbarkeit an Gewässern II. Ordnung. Die Anlieger der Gewässer müssen laut Wasserhaushaltsgesetzes und des Niedersächsischen Wassergesetzes die Befahrung ihrer Grundstücke durch Räumfahrzeuge dulden. Ein beidseitig befahrbarer Räumstreifen von mindestens fünf Metern Breite ist unerlässlich.
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