Fällt der Schnee, wie für Mitte der Woche prognostiziert, jubeln die einen und stöhnen die anderen. Für Grundstückseigentümer bedeutet das, ihrer Verkehrspflicht nachzukommen und die Gehwege von Eis und Schnee zu befreien. Rutscht ein Fußgänger aus und verletzt sich, kann er Schadensersatz fordern. Wer den Winterdienst übernehmen muss, hängt auch von der Art der Straße ab: Bei Landesstraßen ist das jeweilige Bundesland zuständig, bei Gemeindestraßen die Gemeinde, bei Privatstraßen und Zuwegen von Häusern der private Eigentümer.
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