
Ratlos stand die Kunststudentin Karin Karrenberg 1971 vor einer Leinwand und einem Haufen amerikanischer Kaugummistreifen. „Ich sollte 40 Bilder herstellen, auf schwarzem Grund wohlgeordnet, die Kaugummis aufgeklebt und jeweils ein Kaugummi angekaut.“ Als Vorlage dienten ihr Skizzen des französischen Künstlers Francois Morellet, in dessen Auftrag Karrenberg für die „EatArt Galerie“ jobbte.
Rund 40 Jahre später ist um die Kaugummi-Collagen ein bizarrer Rechtsstreit entbrannt, der gestern vor dem Düsseldorfer Landgericht sein vorläufiges Ende fand. Karrenberg, heute Kunst- und Englischlehrerin, war vor Gericht gezogen. Sie sei die eigentliche Urheberin der Werke – nicht Morellet, dessen Name bei einer Ausstellung im vergangenen Jahr unter sechs der Kaugummi-Collagen zu lesen war. Zwar habe sie nach Vorlagen von Morellet gearbeitet, aber anders als gefordert habe sie die Kaugummis nur angebissen – nicht zerkaut.
Das spiele keine Rolle, entschieden die Richter und wiesen die Klage der 59-Jährigen ab. „Die Klägerin kann nicht als Urheberin im Sinne des Urheberrechts angesehen werden“, sagte Gerichtssprecher Peter Schütz. Das Anbeißen anstelle des Zerkauens eines Kaugummis sei kein „eigenständiger Schöpfungsakt“, die Abweichung von der Vorlage zu gering. Karrenberg überlegt nun, in Berufung zu gehen.
Der vorläufige Sieger im Kaugummi-Streit triumphiert. Carlos Schröter, ehemaliger Mitinhaber der „EatArt Galerie“, sagt: „Sie hatte die Aufgabe, den Rahmen zu machen, dann zu überziehen, zu färben und die Kaugummis aufzukleben, ganz einfach.“ Dass Künstler Werke von Assistenten herstellen lassen, sei ganz normal.
Ein Verkaufsschlager waren die Kaugummi-Collagen ohnehin nie. Der heute 84-jährige Morellet will sich schon gar nicht mehr daran erinnern. Nur etwa zehn der insgesamt 40 Collagen seien damals verkauft worden, erinnert sich Schröter. Die meisten anderen seien längst vergammelt.
Juli 2000: In Dresden wird die Operette „Die Csárdásfürstin“ in zwei Versionen aufgeführt. Als der Intendant Szenen gegen den Willen des Regisseurs strich, erwirkte der eine einstweilige Verfügung.
