Zum 1. Januar verabschiedeten die Abgeordneten ein Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung. In Fällen des Nachbarschaftsrechts, der Ehrverletzung und der Diskriminierung müssen die Kontrahenten einen Schiedsmann oder eine Schiedsfrau aufsuchen, bevor ein Gericht ihre Klage annimmt.
Justizminister Bernd Busemann (CDU) erwartet von dem Gesetz nicht nur eine Entlastung der Justiz. Er sieht in der „konsensualen Streitbearbeitung“ auch einen Beitrag zu einer „gewandelten Streitkultur in unserer Gesellschaft“.
Der Verbandsvorsitzende der niedersächsischen Schiedsleute, Heinz Memmen, drückt es einfacher aus: „Es wird mehr Arbeit auf uns zukommen.“ Die ehrenamtlichen Streitschlichter müssen seit langem bei bestimmten Delikten wie Körperverletzung oder Hausfriedensbruch eingeschaltet werden, bevor der Fall vor einem Gericht landet.
Die Schiedsleute müssten sich nicht vor den professionellen Vermittlern verstecken, denn „wir sind die ältesten Mediatoren“, sagt Memmen und verweist auf die preußischen Staatsmodernisierer. Sie führten das Amt des Schiedsmanns 1827 in Preußen ein. Erst seit den 1950er Jahren werden auch Frauen mit der Schlichtung betraut.
Außer Niedersachsen haben Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung erweitert. Dazu gehören auch Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Wer zum Beispiel wegen seines „ausländischen Aussehens“ vor einer Discothek abgewiesen wurde, muss sich mit dem Betreiber bei einem Mediator treffen, bevor er ein Gericht einschaltet.
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