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Jagd auf Schwarzfahrer im Internet

Karlsruhe. Immer wieder nutzen Internet-Piraten das Funknetzwerk WLAN, um sich illegal Musik oder Handy-Klingeltöne aus dem Netz herunterzuladen. Wer für den Schaden haftet, will jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) klären.   Von Martin Oversohl

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Stellen Sie sich vor, Sie besitzen einen Werkzeugschuppen. Freunden geben Sie einen Schlüssel, diese dürfen sich gerne im Schuppen bedienen. Fremde dagegen haben keinen Zutritt. Was aber passiert, wenn ihre Freunde die Tür nicht verriegeln, ein Dieb sich einen Hammer klaut und damit auf Beutezug geht?

Ähnlich verhält es sich mit einem drahtlosen Funknetzwerk, einem WLAN. Haftet dort der Besitzer eines Anschlusses – der Freund mit einem Schlüssel in unserem Beispiel –, wenn er sein Netz (den „Schuppen“) nicht sorgfältig verschlüsselt und so Einbrechern den Zutritt ermöglicht, die sich dann zum Beispiel illegal Musikdateien herunterladen können? Mit diesen Fragen hat sich gestern der Bundesgerichtshof (BGH) auseinandergesetzt. Am 12. Mai will er seine Entscheidung verkünden, die weitreichende Folgen haben wird für Plattenfirmen und Anbieter von Klingeltönen oder auch für Musikfans, die ihre Stücke anbieten und tauschen wollen.

Anonyme Eindringlinge

Das Problem: Unverschlüsselte Funknetze eröffnen praktisch jedem den Zugang zum Internet – ob unberechtigt oder erlaubt. Eindringlinge bleiben anonym, denn registriert wird immer nur die Rechner-Adresse des arglosen Anschlussinhabers. Fraglich ist nun, ob trotz eines Missbrauchs niemand haften muss oder ob der WLAN-Inhaber in Anspruch genommen werden kann. Schließlich hat er es einem Dieb möglich gemacht, sich hinter ihm zu verstecken.

„Dass die WLAN-Piraterie ein Massenphänomen geworden ist, das wissen wir heute alle“, sagte der Anwalt des Plattenlabels 3p. Das Unternehmen sieht seine Urheberrechte für den Pop-Song „Sommer unseres Lebens“ verletzt, weil das Lied über einen wahrscheinlich nicht ausreichend geschützten WLAN-Anschluss illegal heruntergeladen wurde. „Entscheidet sich der BGH gegen eine Haftung, würde ein riesiges Loch geöffnet, durch das sanktionsfrei auf urheberrechtliche Werke zugegriffen werden könnte“, sagte der Anwalt.

Die Vorinstanzen waren sich nicht einig. Während das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass der WLAN-Inhaber grundsätzlich nicht haften muss, sah das Landgericht dies anders.

 

Artikel vom 19.03.10 - 18:00 Uhr
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