
Die vier Notare hatten auch wichtige Ratschläge vor allem für ältere Anrufer, die ihren Kindern helfen wollten. Ein sogenanntes lebenslanges Nießbrauchrecht und die Eintragung einer Grundschuld der Kinder erlaube es den Eltern, in ihrem Haus bis zum Tode zu wohnen, dennoch vorgesorgt zu haben, selbst wenn es zu einem Streit in den Ehen der Kinder komme. Das war nur eines der vielen Beispiele für gründliche Beratung. Ein 77-Jähriger wollte wissen, ob er seine Immobilie vermieten oder verkaufen solle. Hier riet der Notar zu einem Verkauf: Er brauche sich dann nicht mit Mietern und Reparaturen herumärgern, um die er sich als Vermieter dagegen ständig kümmern müsse.
Ein einfaches sogenanntes Berliner Testament sei bei Immobilienbesitz meist nicht die beste Lösung. Ein Erbvertrag oder auch ein Testament, das eine spätere Änderung durch den überlebenden Ehepartner vorsieht, häufig eine bessere Lösung.
Bei einem Hauskauf gilt – wenn nichts anderes vereinbart – gekauft wie besichtigt. Einzige Ausnahme sei, wenn der Verkäufer arglistig täusche. Das wäre aber nur äußerst selten nachweisbar, meinten die Experten. Sie wunderten sich aber darüber – so kam auch bei den Anrufen heraus –, dass viele Käufer sich nicht die Zeit für eine ausführliche Besichtigung nehmen und dabei auch mal den Teppich hochheben oder Möbel verrücken. Hier existiere eine falsche Scheu. Wenn Risse im Boden von einem Teppich bedeckt sind oder Möbel den Blick auf feuchte Wände verstellen, habe der Käufer anschließend keine Möglichkeit, den Kauf zu revidieren oder Schadensersatz zu verlangen.
Falsche Scham herrsche auch bei den Gebühren. Sie würden kaum zu den Kosten befragt, wunderten sich die Notare. Daher bringen sie meist selbst das Gespräch darauf. Notare müssen auf ihre Gebühren den hohen Umsatzsteuersatz aufschlagen.
Für eine Erstberatung beim Abfassen eines Testaments oder Erbvertrags fielen nur pauschale Kosten an, die bei einer späteren Beurkundung sogar noch angerechnet werden, erläuterten sie zu konkreten Fragen am Telefon.
Mängelansprüche für die Bauausführung bei Neubauten verjähren nach fünf Jahren. Auch auf diese Fristen konnten sie die Anrufer hinweisen. Wichtig ist auch, ob Erschließungskosten nach Erwerb einer Immobilie anfallen können. Das ist immer Sache des Käufers, wenn es keine offenen Bescheide gibt. Meistens kümmern sich die Notare durch Anfrage bei den Kommunen darum. Aber es kann auch eine andere Aufteilung abgemacht werden.
Ohnehin nutzen viele Käufer die Informationspflichten des Notars, der auch Änderungen in den Vereinbarungen bei der Verlesung des Vertrags noch vornehmen und beurkunden kann, zu wenig. Kaum etwas bringen übrigens die Energiesparpässe beim Immobilienverkauf. Eigenschaften werden dadurch nicht garantiert und werden somit auch nicht Bestandteil des Kaufvertrages. (ki)
